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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92   

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https://dejure.org/1992,1360
BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92 (https://dejure.org/1992,1360)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 (https://dejure.org/1992,1360)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 (https://dejure.org/1992,1360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Arbeitszeitverkürzung und Verminderung der Pflichtstundenzahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern - Pflichtstundenzahl

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 204
  • DVBl 1992, 911
  • ZBR 1992, 154
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92
    Hinsichtlich der Art der Ausfüllung des dargelegten Rahmens kommt dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum zu; insbesondere besteht kein rechtliches Gebot, die Konkretisierung im Falle einer allgemeinen Verminderung der Arbeitszeit für Beamte gerade durch eine Verminderung der Pflichtstunden fast im gleichen Verhältnis vorzunehmen (vgl. BVerwGE 38, 191 [195 ff.]).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92
    Zu diesen Fragestellungen ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und für einzelne Lehrergruppen zwar in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist, aber dem besonderen Umstand Rechnung trägt, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung soweit sie nicht schon unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt ist die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwGE 59, 142 [144, 147]; Beschluß des Senats vom 14.12.1989 BVerwG 2 NB 2.89 [Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2 = RiA 1990, 194] m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92
    Zu diesen Fragestellungen ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und für einzelne Lehrergruppen zwar in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist, aber dem besonderen Umstand Rechnung trägt, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung soweit sie nicht schon unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt ist die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwGE 59, 142 [144, 147]; Beschluß des Senats vom 14.12.1989 BVerwG 2 NB 2.89 [Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2 = RiA 1990, 194] m.w.N.).
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 - BVerwG 2 B 5.92 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden;

    Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1 und vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 - juris).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.07

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Erst- und Zweitbeurteilung;

    Innerhalb der Vorgaben des § 41a Satz 1 BLV ist der Dienstherr vielmehr grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt(Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 31. Januar 1994 - BVerwG 2 B 5.92 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16).

    Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten(Urteile vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10; Beschluss vom 31. Januar 1994 a.a.O. S. 1).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.02.1992 - 2 B 162.91   

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https://dejure.org/1992,8329
BVerwG, 05.02.1992 - 2 B 162.91 (https://dejure.org/1992,8329)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1992 - 2 B 162.91 (https://dejure.org/1992,8329)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1992 - 2 B 162.91 (https://dejure.org/1992,8329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besoldung - Anrechnung von Abeitseinkommen - Kürzung des Arbeitseinkommens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 419
  • DVBl 1992, 912
  • ZBR 1992, 154
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1992 - 2 B 162.91
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 2 C 16.87

    Beamtenversorgung - Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1992 - 2 B 162.91
    Eine sachwidrige Ermessensausübung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Dienstherr das grundsätzlich anrechenbare Arbeitseinkommen im Hinblick auf den damit gegebenen Versicherungsschutz nicht um die einbehaltenen Beträge für die Arbeitslosenversicherung kürzt; im übrigen mindern diese Beträge nicht das Arbeitseinkommen; lediglich die Erhebungsart führt zu einer verminderten Auszahlung der Nettobezüge (vgl. zur Auswirkung der Erhebungsart der Krankenversicherungsbeiträge für Rentner auf die Höhe der nach § 22 BeamtVG anzurechnenden Rente Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 2 C 16.87 - ).
  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

    Mit dem - auch an anderer Stelle (vgl. § 9a BBesG) in das Dienstrecht übernommenen - Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs soll verhindert werden, dass der Beamte für die Zeit, in der er keinen Dienst für den Dienstherrn leistet, bei einem Unterlassen der Anrechnung anderweitig erlangter Bezüge besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung für den Dienstherrn gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 ; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 2 B 162.91 - Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 1 S. 1).

    Die Vorschrift dient dazu - dem Gedanken des Vorteilsausgleichs Rechnung tragend - eine Besserstellung gegenüber Beamten, die Dienst beim Dienstherrn leisten, zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 ; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 2 B 162.91 - Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 1 S. 1).

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 29.96

    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung eines Beamten - Dienstunfähigkeit

    Dadurch soll verhindert werden, daß der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (BVerwGE 21, 45 [46]; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 4.70 - [Buchholz 237.2 § 37 Nr. 5]; BVerwGE 40, 33 [35]; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1992 - BVerwG 2 B 162.91 - [Buchholz 240 § 9 a Nr. 1]).

    Nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG hat die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1992, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14

    Soldat auf Zeit; besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen;

    Liegt es - wie hier - im Ermessen des Dienstherrn, ob und in welcher Höhe er das anderweitig erzielte Einkommen auf die Besoldungszahlungen anrechnet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 2 B 162.91 -, DVBl 1992, 912; Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 25), kann das Gericht diese Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
  • VG Augsburg, 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978

    Soldatenrecht; Anrechnung von anderweitig erzielten Einkünften auf die Besoldung;

    Derartiges Arbeitseinkommen fällt unter das auf die Bezüge des Soldaten anrechenbare Einkommen im Sinn von § 9a BBesG (BVerwG B.v. 5.2.1992 - 2 B 162.91 - juris Rn. 5).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.02.1992 - 2 B 19.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7948
BVerwG, 18.02.1992 - 2 B 19.92 (https://dejure.org/1992,7948)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1992 - 2 B 19.92 (https://dejure.org/1992,7948)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - 2 B 19.92 (https://dejure.org/1992,7948)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 255 (Ls.)
  • ZBR 1992, 154
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 795/14

    Soldat auf Zeit; Sanitätsoffizier; Ernennung zum Beamten; Erstattung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992- 2 B 19.92 -, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 335/14

    Erstattung der Gewährung des Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992- 2 B 19.92 -, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 9/14

    Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus- und Weiterbildung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992- 2 B 19.92 -, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 10/14

    Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der Kosten der Fachausbildung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992- 2 B 19.92 -, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 1991/14

    Pflicht zur Erstattung des während der Beurlaubung zum Studium bezogenem

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992- 2 B 19.92 -, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 2104/14

    Erstattung gewährten Ausbildungdgeldes durch einen Sanitätsoffizier-Anwärter nach

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992- 2 B 19.92 -, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
  • VG Oldenburg, 09.05.2006 - 6 A 716/04

    Anspruch eines Soldaten auf Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse

    Rechtliche Bedenken gegen diese Kürzungsvorschrift - etwa im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - bestehen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 1992 - 2 B 172.92 - juris, vom 18. Februar 1992 - 2 B 19.92 - ZBR 1992, 154 und vom 24. Juni 1988 - 6 B 8.88 - NVwZ-RR 1989, 29 - VG Oldenburg, Urteil vom 10. August 2005 - 6 A 2559/03 - juris m.w.N.).

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht erst durch Beschluss vom 18. Februar 1992 (2 B 19.92 - aaO.) letztinstanzlich klargestellt hat, dass das während der Ausbildung gewährte Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Satz 1 SG) keine Dienstbezüge im Sinne des § 13 b SVG sind, musste der Kläger bereits zuvor mit der Möglichkeit dieser Auslegung rechnen, so dass die Rechtslage bei seinem Eintritt in das Zeitsoldatenverhältnis keine hinreichende Basis für einen gewichtigen Vertrauensschutz darstellt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14

    Abdienen, Abdienquote, Abdienzeit, Alimentation, Ausbildung, Ausbildungsgeld,

    Bei dem Ausbildungsgeld, das dem Sanitätsoffizier während der Beurlaubung zum Studium gemäß § 30 Abs. 2 SG gezahlt wird, handelt es sich jedoch zum einen bereits nicht um Besoldung im Sinne von § 1 Abs. 2 BBesG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 - 2 B 19.92 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2017 - PB 15 S 2300/16

    Wahlberechtigung von Sanitätsoffizieranwärtern für Personalratswahl bei einem

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.1992 - 2 B 19.92 - (Juris Rn. 4) überzeugend entschieden, dass das gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der SanOAAusbGV gewährte Ausbildungsgeld nicht unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der "Dienstbezüge" fällt.
  • VG Sigmaringen, 24.10.2016 - PB 11 K 2365/16

    Anfechtung der Personalratswahl in einem Bundeswehrkrankenhaus - Wahlberechtigung

    Unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der Dienstbezüge fällt das aufgrund des § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter in der Fassung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) - SanOAAusbG - gewährte Ausbildungsgeld, auf das ein Anspruch erst mit dem ersten Tag der Beurlaubung entsteht (§ 1 SanOAAusbGV), nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 - 2 B 19/92 -, Rn. 4, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 301/15

    Erstattung gewährten Ausbildungdgeldes durch einen Sanitätsoffizier-Anwärter nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 2420/14

    Erstattung des einem Soldaten gewährten Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten

  • VG Oldenburg, 10.08.2005 - 6 A 2559/03

    Kürzung der Soldatenversorgung (Sold) für die Zeit einer Beurlaubung zum Studium.

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